RS OGH 1971/5/27 8Ob130/71, 1Ob194/72, 3Ob576/84 (3Ob577/84), 1Ob588/89, 2Ob2062/96s

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Veröffentlicht am 27.05.1971
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Norm

MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1

Rechtssatz

Nicht als Geschäfte gelten nur Tätigkeiten, die ausschließlich eigenen privaten Zwecken dienen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 130/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 8 Ob 130/71
    Veröff: ImmZ 1971,252 = MietSlg 23227
  • 1 Ob 194/72
    Entscheidungstext OGH 20.09.1972 1 Ob 194/72
    Veröff: MietSlg 24211
  • 3 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 576/84
  • 1 Ob 588/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 588/89
    Beisatz: Um von einer Geschäftsräumlichkeit sprechen zu können, muß vielmehr im Sinn des § 1 Abs 2 KSchG eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre. (T1) Veröff: WoBl 1989,135 = JBl 1990,48
  • 2 Ob 2062/96s
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2062/96s
    Vgl aber; Beisatz: Soweit in der Entscheidung 1 Ob 588/89 darauf abgestellt wird, daß die ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken dient, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen, weil dies mit der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die auch für § 1 Abs 1 MRG als maßgebend angesehen werden kann, nicht im Einklang steht. Wird der gemietete Raum zum Teil zu eigenen privaten Zwecken und zum Teil zu geschäftlichen Zwecken verwendet, so liegt eine Geschäftsräumlichkeit auch im Sinn des § 1 Abs 1 MRG nur dann vor, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu den privaten Zwecken bedeutend überwiegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0066812

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0080OB00130_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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