Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Schutznorm des § 32 Abs 6 StVO bezweckt die Verhinderung von Schäden durch das Fehlen von Einrichtungen zur Verkehrsregelung und Kennzeichnung der Baustelle, wobei es unerheblich ist, ob solche Einrichtungen überhaupt nicht angebracht worden waren oder infolge mangelhafter Anbringung oder Erhaltung nicht mehr vorhanden waren. Die Schutznorm bezweckt aber nicht die Verhinderung von Schäden, die dadurch verursacht werden, daß ein Verkehrsteilnehmer von einem umstürzenden Verkehrszeichen getroffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027806Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0020OB00047_7100000_002