Beisatz: Die Streitanhängigkeit ist der Disposition der Parteien entzogen. Die Rechtsfolgen des § 233 ZPO können daher nicht dadurch vermieden werden, dass sich die Parteien darüber einigen, dass die zweite (oder eine weitere) Klage vorrangig behandelt werden soll. Vielmehr ist die Unzulässigkeit weiterer Verfahren in § 233 ZPO zwingend angeordnete Rechtsfolge der Streitanhängigkeit. (T4) Veröff: SZ 2019/112