Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Durch den Zuspruch eines für einen kürzeren Zeitabschnitt begehrten und gebührenden Schmerzengeldes für einen längeren Zeitraum kann sich nur der Kläger, nicht der Beklagte, beschwert erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031156Dokumentnummer
JJR_19710603_OGH0002_0020OB00087_7100000_001