RS OGH 1971/6/3 2Ob328/70, 1Ob30/76, 1Ob47/86, 1Ob22/92, 1Ob144/01k, 1Ob14/03w, 2Ob141/02b, 8Ob115/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1971
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1311 IIa
ZPO §272 C
ZPO §272 D

Rechtssatz

Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Damit trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des ganzen Schadens gesetzt hat. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um nach den Vorschriften des ABGB (Verschuldenshaftung) haftungsfrei zu werden, den Beweis erbringen, dass der Schade auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 328/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1971 2 Ob 328/70
    Veröff: JBl 1973,152
  • 1 Ob 30/76
    Entscheidungstext OGH 13.04.1977 1 Ob 30/76
  • 1 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 47/86
    nur: Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. (T1) Veröff: SZ 60/33 = JBl 1987,386
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/77
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Veröff: SZ 2002/26
  • 1 Ob 14/03w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 14/03w
    Auch; Beisatz: Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung als behaupteter Schadensursache - den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht. (T2)
  • 2 Ob 141/02b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 141/02b
    Auch
  • 8 Ob 115/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h
    Auch; Beisatz: Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. (T3)
  • 3 Ob 1/12m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 1/12m
    Vgl; Beis ähnlich wie T2;
    Bem: Der sich an dieser Stelle befindliche Teilsatz T4 wurde gelöscht. - März 2019 (T4);
    Beisatz: Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen. (T5)
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/9
  • 8 Ob 81/13i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 81/13i
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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