Norm
StPO §289Rechtssatz
Ein sogenanntes "Ergänzungsurteil" hat sich auf die Straffrage zu beschränken und daher lediglich auszusprechen, dass der Angeklagte für die im insoweit rechtskräftigen früheren Urteil angeführten Straftaten zu einer neu festgesetzten Strafe verurteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022