RS OGH 1971/6/4 6Ob125/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1971
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Norm

ABGB §92 B
ABGB §879 BIIa1
EheG §49 A1e

Rechtssatz

Der zwischen den Ehegatten vor einem Außerstreitrichter geschlossene Vergleich über einen abgesonderten Wohnort der Gattin für die Dauer des aufrechten Bestandes dieser (widerrufbaren) Vereinbarung, ist aber im Sinne einer Dauerregelung bis zum Eintritt geänderter Umstände unwirksam, da die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten und die Wohnsitzfolgepflicht der Frau zum Wesen der Ehe gehören und Verträge, die diesem Wesen dauernd widersprechen, überhaupt unwirksam sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 125/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 125/71
    Veröff: MietSlg 23008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047066

Dokumentnummer

JJR_19710604_OGH0002_0060OB00125_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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