Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Der zwischen den Ehegatten vor einem Außerstreitrichter geschlossene Vergleich über einen abgesonderten Wohnort der Gattin für die Dauer des aufrechten Bestandes dieser (widerrufbaren) Vereinbarung, ist aber im Sinne einer Dauerregelung bis zum Eintritt geänderter Umstände unwirksam, da die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten und die Wohnsitzfolgepflicht der Frau zum Wesen der Ehe gehören und Verträge, die diesem Wesen dauernd widersprechen, überhaupt unwirksam sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047066Dokumentnummer
JJR_19710604_OGH0002_0060OB00125_7100000_001