Norm
AktG §197 Abs4Rechtssatz
Das Anfechtungsrecht eines Aktionärs dient zum Schutz der Minderheit. Schon aus diesem Grunde müssen die Bestimmungen über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung streng geprüft werden, da es sonst praktisch zu einer Verhinderung dieses Schutzes kommen könnte. Sowohl § 198 Abs 2 AktG als auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§§ 1295 ff ABGB) verlangen für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches schuldhaftes Verhalten eines Schädigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049480Dokumentnummer
JJR_19710604_OGH0002_0060OB00114_7100000_001