Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Bringt der Verpächter mit der Behauptung, den Pachtgegenstand (hier ein Hotel) abbrechen zu wollen, eine Räumungsklage gegen den Pächter ein und schließt der Pächter im Zug des Räumungsstreites mit dem Verpächter einen Räumungsvergleich in der Annahme, daß der Pachtgegenstand abgebrochen werde, so ist anzunehmen, daß der Verpächter auf sein (hier auch vertraglich festgelegtes) Recht, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Zurückstellung des Pachtgegenstandes in ordnungsgemäßen Zustand begehren zu können, schlüssig verzichtet hat. Er kann daher, wenn er sich nun entschlossen hat, den Pachtgegenstand doch nicht abzubrechen, gegen den Pächter aus der Unterlassung der Reinigung und des Ausmalens des zurückgestellten Pachtgegenstandes keine Ansprüche ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020842Dokumentnummer
JJR_19710608_OGH0002_0040OB00561_7100000_001