Norm
UWG §14 CRechtssatz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem PresseG begründet nach der neueren Rechtsprechung (vgl SZ 26/193; ÖBl 1967,88; ÖBl 1970,149) noch nicht dessen zivilrechtliche Haftung. Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079508Dokumentnummer
JJR_19710608_OGH0002_0040OB00327_7100000_005