Norm
ZPO §272 Abs3 BRechtssatz
Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020