Norm
ABGB §37 JRechtssatz
Begehungsort eines Wettbewerbsverstoßes - und damit für die Frage, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, maßgebend - ist der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045408Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008