RS OGH 1971/6/9 3Ob57/71, 3Ob157/73 (3Ob158/73 -3Ob160/73), 3Ob62/77, 3Ob100/78, 3Ob66/79, 3Ob1008/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1971
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Norm

EO §7 BdIIA
EO §35 Ag
EO §54 Abs1 Z2
EO §74
EO §353 III
EO §353 IVA
EO §353 VIA

Rechtssatz

Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. Falls der Verpflichtete behauptet, die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits vereinbarungsgemäß durchgeführt zu haben, obliegt es ihm, Einwendungen nach § 35 EO zu erheben. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist hierauf aber nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 57/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 3 Ob 57/71
    Veröff: EvBl 1971/333 S 631
  • 3 Ob 157/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 157/73
    nur: Im Exekutionsantrag nach § 353 EO hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen. (T1)
  • 3 Ob 62/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 3 Ob 62/77
    nur T1
  • 3 Ob 100/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 3 Ob 100/78
    Vgl
  • 3 Ob 66/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 66/79
    nur T1
  • 3 Ob 1008/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 1008/85
    Auch
  • 3 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 73/86
    Auch; nur: Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T2)
    Beisatz: Für die ausreichende Bestimmbarkeit sind allenfalls Sachverständige oder Planungsunterlage und dergleichen mehr heranzuziehen. (T3)
  • 3 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 38/88
    Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet worden sind. (T4)
  • 3 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 31/90
    nur T1; nur T2
  • 1 Ob 505/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/126
  • 4 Ob 1570/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 1570/95
    nur T1
  • 3 Ob 149/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 149/94
    nur: Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T5)
    Beis wie T3
  • 3 Ob 2039/96s
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2039/96s
    nur T2
  • 3 Ob 2286/96i
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2286/96i
    nur T2; Beisatz: Keineswegs muss dem Exekutionstitel entnommen werden können, auf welche Art ganz exakt die Arbeiten durchzuführen sind. (T6)
  • 5 Ob 47/99v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 47/99v
    Vgl; nur: Eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Duldungspflichten. (T8)
  • 3 Ob 248/99p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 248/99p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 149/02m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 149/02m
    Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionstitel müssen die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist. (T9)
  • 5 Ob 207/07p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 207/07p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T10)
    Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T11)
  • 3 Ob 178/09m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 178/09m
    Veröff: SZ 2009/142
  • 9 Ob 22/11t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Ob 22/11t
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Ähnlich; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 3 Ob 90/15d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 90/15d
    Auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 17/19z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 5 Ob 178/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 178/21v
    Vgl; nur T7
  • 5 Ob 6/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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