RS OGH 1971/6/9 5Ob115/71, 3Ob13/72, 1Ob614/79, 1Ob580/81, 1Ob501/92, 5Ob281/00k, 5Ob83/09f, 5Ob62/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1971
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Norm

ABGB §472
ABGB §474
ABGB §476
GBG §130

Rechtssatz

Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten Liegenschaft ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben, kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 115/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 5 Ob 115/71
    JBl 1972,208
  • 3 Ob 13/72
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 3 Ob 13/72
    Beisatz: Aus Wettbewerbsgründen dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen können nur eine schuldrechtliche Verpflichtung, nicht aber eine Dienstbarkeit begründen (SZ 28/27). (T1) SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124
  • 1 Ob 614/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79
    nur: Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. (T2) = MietSlg 31042
  • 1 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 580/81
    nur T2
  • 1 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 501/92
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bloße Wettbewerbsbeschränkungen betreffen nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltet. Bloß mittelbare Auswirkungen für den Grundstückseigentümer reichen nicht hin, wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen absoluten Schutz zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verschaffen. (T3); RdW 1992,270
  • 5 Ob 281/00k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 281/00k
    nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/175
  • 5 Ob 83/09f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 83/09f
    Beis wie T1; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T4); Beisatz: Die Verpflichtung zur Unterlassung der Ausübung bestimmter schädlicher Gewerbe kann verbüchert werden. (T5); Beisatz: Das Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit, für die das Grundstück bloß zufälliger Standort ist, kann nicht verbüchert werden. (T6); Bem: Hier: Verpflichtung, das Betreiben einer Tankstelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen, soweit nicht Betriebsmittel ausschließlich von der Antragstellerin bezogen werden. (T7)
  • 5 Ob 62/10v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 62/10v
    Beisatz: Hier: Verbot der Errichtung und auch des „bloßen Betriebs“ eines Lebensmitteldiskontmarktes als persönliche Dienstbarkeit. (T8)
  • 5 Ob 130/10v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 130/10v
    Beisatz: Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis. (T9); Bem: Hier: Amtswegige Löschung einer derartigen Eintragung gem § 130 GBG. (T10); Veröff: SZ 2010/158
  • 5 Ob 185/13m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 185/13m
    Beis wie T9
  • 5 Ob 3/17b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 3/17b
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten ein Wasserbezugsrecht mit einer Quellservitut besteht, zugunsten der Eigentümer eines weiteren Grundstücks ein Wasserbezugsrecht einräumt. (T11)
  • 5 Ob 151/17t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 151/17t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 167/19y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 167/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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