Norm
ABGB §335Rechtssatz
Mit der Formulierung, daß der Eigentümer bei Doppelveräußerung "dem verletzten Teil zu haften" habe (§ 430 ABGB letzter Halbsatz), wurde kein besonderer Anspruch eines bestimmten Inhaltes normiert, sondern vielmehr lediglich auf das Fortbestehen der vertraglichen Beziehungen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - grundsätzliche Leistungspflicht und damit Möglichkeit einer Leistungsklage, andererseits Schadenersatzpflicht und damit Schadenersatz- oder Interessenklage - hingewiesen. Der von der 2. Instanz in der in GlU 15940 veröffentlichten Entscheidung vertretenen Ansicht, daß bei Doppelveräußerung dem ersten Käufer zumindest die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem vom zweiten Käufer bezahlten Preis zu ersetzen sei, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. § 335 ABGB bezieht sich auf den unredlichen Besitzer einer fremden Sache, ist daher auf den Doppelverkäufer nicht anwendbar. Zur Bemessung des Schadenersatzanspruches des Käufers, der den Kaufgegenstand vom Doppelverkäufer nicht erhält, nach §§ 1324, 1331 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004700Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008