Norm
ABGB §1041 C1Rechtssatz
Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. - Der Anspruch richtet sich gegen den Benützer und setzt weder ein Verschulden des Beklagten noch einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus. - Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Beklagten, insbesonders auf die vom Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. - Wer einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters zur Lagerung von Gütern verwendet, erspart sich nicht einen "Bestandzins", sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019834Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0070OB00105_7100000_001