- 5 Ob 137/71
Entscheidungstext OGH 16.06.1971 5 Ob 137/71
Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = ÖBl 1972,32
- 6 Ob 234/72
Entscheidungstext OGH 23.11.1972 6 Ob 234/72
nur: Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (
§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB,
§ 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T1); Beisatz: Klage auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen unzulässig. (T2) Veröff: JBl 1973,374
- 4 Ob 529/74
Veröff: SZ 47/62 = EvBl 1974/295 S 656 = JBl 1974,523 = NZ 1975,28
- 4 Ob 320/77
Veröff: SZ 50/86 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)
- 5 Ob 633/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 633/78
nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. (T3)
- 4 Ob 341/78
Beisatz: Das österreichische bürgerliche Recht enthält keine allgemeine Regelung der (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern sieht einen Unterlassungsanspruch nur in bestimmten Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung oder Gefährdung ausdrücklich vor. (T4) Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
- 1 Ob 15/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 15/80
nur T3
- 4 Ob 404/81
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 404/81
Veröff: ÖBl 1983,9
- 3 Ob 511/83
nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. (T5) Veröff: EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72
- 1 Ob 658/83
nur T5; Beisatz: Und grundsätzlich vom Verschulden unabhängig. (T6) Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = JBl 1984,492 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340
- 3 Ob 549/89
nur: Die Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. (T7)
- 1 Ob 652/90
nur T3
- 4 Ob 1552/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 1552/91
Auch
- 1 Ob 26/91
Auch; nur T5; Veröff: SZ 64/137 = JBl 1992,176
- 1 Ob 620/94
Auch; Veröff: SZ 68/101
- 1 Ob 36/95
Auch; nur T7
- 1 Ob 625/94
Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/145
- 7 Ob 526/96
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gefahr der Vereitelung eines bedingten Übertragungsanspruches. (T8)
- 1 Ob 512/96
Auch; nur T5; Veröff: SZ 69/187
- 4 Ob 2360/96d
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2360/96d
Ähnlich
- 4 Ob 150/97f
Auch; nur: Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (
§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB,
§ 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T9)
- 7 Ob 84/97x
Auch; nur T7
- 1 Ob 296/98f
nur T7; Veröff: SZ 72/49
- 1 Ob 47/00v
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/57
- 6 Ob 226/05m
Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T10); Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T11)
- 6 Ob 304/05g
Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T12); Veröff: SZ 2006/10
- 4 Ob 19/09m
Vgl auch; Beisatz:
§ 81 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber und sonstigen Rechteinhaber nach dem UrhG eine vorbeugende Unterlassungsklage. Es ist dies einer jener im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen auch außerhalb eines Schuldverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt wird. (T13)
- 8 Ob 58/12f
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 58/12f
Auch; nur T3
- 9 Ob 24/18x
nur T7