- 5 Ob 134/71
Entscheidungstext OGH 16.06.1971 5 Ob 134/71
Veröff: GesRZ 1973,50
- 5 Ob 572/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 572/78
Auch, Veröff: GesRZ 1978,169
- 7 Ob 6/81
Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 6/81
Auch; nur: Der Vertrag über die Gründung einer GesBR kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. (T1) Beisatz: Konkludenter Abschluss kann nur bei Vorliegen typischer Merkmale vermutet werden. (T2) Veröff: GesRZ 1981,173
- 5 Ob 525/80
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 525/80
nur T1; Beisatz: Es müssen nach
§ 863 ABGB Umstände vorliegen, die keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. (T3)
- 4 Ob 122/80
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 122/80
nur T1; Veröff: Arb 9996 = JBl 1982,330 VwGH 11.02.1980, 3132/78; Auch; Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1981,122
- 7 Ob 595/83
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 595/83
nur T1
- 1 Ob 649/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 649/83
Auch; nur T1
- 3 Ob 545/87
nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner) = MietSlg XXXIX/44
- 2 Ob 50/89
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 62/71 = ZVR 1990/48 S 139 = RZ 1989/81 S 220 = JBl 1989,587 (Reich - Rohrwig)
- 4 Ob 502/91
nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1991,789
- 8 Ob 707/89
nur T1; Beis wie T3; Abweichend zu nur: Er setzt aber die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen. (T4) Beisatz: Hier: Ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen wollten, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Inhalt der Einigung bestimmt die rechtliche Einordnung. (T5) Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = RdW 1991,261 = ecolex 1991,536
- 2 Ob 37/93
nur T1; Beis wie T3
- 8 ObA 284/97s
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren, selbst die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform schadet nicht. (T6)
- 7 Ob 33/98y
Beis wie T3
- 2 Ob 197/98d
Auch; nur: Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform. (T7); Beisatz: Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, dass eine Gesellschaft vereinbart werden soll. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind. (T8)
- 2 Ob 200/98w
Auch; nur T7; Beis wie T8
- 6 Ob 93/01x
Teilweise abweichend; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 326/02p
Auch
- 9 Ob 140/04k
nur T1; Beis wie T8
- 5 Ob 174/09p
Auch
- 6 Ob 36/12f
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 36/12f
nur T1
- 8 Ob 42/14f
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
Auch; nur: Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. (T9)
Beisatz: Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht. (T10)
- 1 Ob 219/15k
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 219/15k
Auch; nur T1; Beis wie T8; nur T9
Beisatz: Hier: Noch zu den früheren Bestimmungen vor dem GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83). (T11)
- 6 Ob 45/18p
Beisatz: Dies gilt auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, den Wechsel von Gesellschaftern und den Beitritt neuer (weiterer) Gesellschafter. (T12)
- 10 Ob 53/18v
- 6 Ob 117/18a
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 112/18d
Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/37
- 5 Ob 199/20f
nur T1; Beis wie T3