RS OGH 1971/6/16 11Os81/71

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Veröffentlicht am 16.06.1971
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Norm

StVO §3 B7
StVO §76 Abs4 litb I
StVO §76 Abs4 litb III

Rechtssatz

Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 81/71
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 81/71
    Veröff: ZVR 1971/220 S 298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073864

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0110OS00081_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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