Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073864Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0110OS00081_7100000_001