RS OGH 1971/6/16 5Ob137/71, 4Ob305/72, 7Ob529/81, 4Ob518/81, 1Ob501/92, 4Ob2358/96k, 8Ob141/08f, 16O

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Veröffentlicht am 16.06.1971
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Norm

ABGB §879 BIIf
ABGB §879 BIIg

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt. Einschlägige Abreden kommen auch bei Veräußerungen oder Verpachtungen von Unternehmungen in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 137/71
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 5 Ob 137/71
    Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = MietSlg 23120 = ÖBl 1972,32
  • 4 Ob 305/72
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 4 Ob 305/72
    Veröff: ÖBl 1973,51
  • 7 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 529/81
    Auch; Veröff: SZ 54/30 = Arb 9945
  • 4 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 518/81
    Auch; Veröff: Arb 10025
  • 1 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 501/92
    Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156). (T1) Veröff: RdW 1992,270
  • 4 Ob 2358/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
    Ähnlich
  • 8 Ob 141/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 141/08f
    Beisatz: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T2)
    Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T3)
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Auch; Beisatz: Hier: Radiusklausel im Kartellverfahren. (T4)
    Veröff: SZ 2011/148
  • 4 Ob 46/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 46/14i
    Auch; nur T1; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T5)
    Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ? abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ? keine erhebliche Rechtsfrage. (T6)
  • 6 Ob 119/19x
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 119/19x
    Auch; nur T1; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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