Norm
ABGB §549Rechtssatz
Der Schädiger hat die Kosten eines Grabmales nach § 1327 ABGB zu ersetzen, wenn der Erbe die Absicht hat, ein solches zu errichten; daß das Grabmal schon errichtet oder in Auftrag gegeben wurde, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012300Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0020OB00058_7100000_001