Norm
StGB §38Rechtssatz
Wurde die gemäß dem § 55 a StG (nunmehr § 38 StGB) vorgesehene Anrechnung einer Vorhaft unterlassen, so kann diesem Mangel nicht durch eine Vorgangsweise nach dem § 410 StPO begegnet werden, wenn die anrechenbare Vorhaft nicht erst nach Rechtskraft des Urteils bekannt geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0091262Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0120OS00087_7100000_002