RS OGH 1971/6/17 12Os87/71, 9Os144/73, 11Os38/84

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Veröffentlicht am 17.06.1971
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Norm

StGB §38
StPO §410

Rechtssatz

Wurde die gemäß dem § 55 a StG (nunmehr § 38 StGB) vorgesehene Anrechnung einer Vorhaft unterlassen, so kann diesem Mangel nicht durch eine Vorgangsweise nach dem § 410 StPO begegnet werden, wenn die anrechenbare Vorhaft nicht erst nach Rechtskraft des Urteils bekannt geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0091262

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0120OS00087_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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