Norm
ABGB §33Rechtssatz
Das ausländische Recht ist im Inland so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, dh so wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021