RS OGH 1971/6/17 2Ob63/71

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Veröffentlicht am 17.06.1971
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVc

Rechtssatz

Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, daß er die Kreuzung zügig werde räumen können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 63/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 63/71
    Veröff: ZVR 1972/89 S 168

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074375

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0020OB00063_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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