Norm
MSchG §14Rechtssatz
Nichtigkeitsabteilung des österreichischen Patentamtes
"Flexalum" und "Flexello" nicht verwechselbar ähnlich. Obwohl "Flex" mit dem Wort "flexibel" in Zusammenhang gebracht werden kann, haben beide Marken Phantasiecharakter. Das schließt eine Verwechselbarkeit nach dem Wortsinn aus. Die Ansicht, daß die beteiligten Verkehrskreise die jüngere Marke als Variante der älteren deuten könnten, würde deren Inhaberin ein Monopol an dem Markenbestandteil "Flex" einräumen, was wegen der nicht geringen Anzahl anderer "Flex" - Marken nicht haltbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1971:RS0105834Dokumentnummer
JJR_19710617_SON0002_0000NM00004_7000000_001