RS OGH 1971/6/17 Nm4/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1971
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Norm

MSchG §14
MSchG §30 Abs1

Rechtssatz

Nichtigkeitsabteilung des österreichischen Patentamtes

"Flexalum" und "Flexello" nicht verwechselbar ähnlich. Obwohl "Flex" mit dem Wort "flexibel" in Zusammenhang gebracht werden kann, haben beide Marken Phantasiecharakter. Das schließt eine Verwechselbarkeit nach dem Wortsinn aus. Die Ansicht, daß die beteiligten Verkehrskreise die jüngere Marke als Variante der älteren deuten könnten, würde deren Inhaberin ein Monopol an dem Markenbestandteil "Flex" einräumen, was wegen der nicht geringen Anzahl anderer "Flex" - Marken nicht haltbar wäre.

Entscheidungstexte

  • Nm 4/70
    Entscheidungstext SON 17.06.1971 Nm 4/70
    Veröff: ÖBl 1972,146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1971:RS0105834

Dokumentnummer

JJR_19710617_SON0002_0000NM00004_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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