Norm
SGG aF §12 CRechtssatz
In subjektiver Beziehung ist der Tatbestand des § 6 SGG jedenfalls erfüllt, wenn dem Täter alle Tatsachen (also, daß es sich um ein Suchtgift handelt, daß seine Manipulationen mit diesem vom Gesetz zu einem Suchtgift erklärten Gegenstand den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgten und die Menge des Giftes, das in Verkehr gesetzt werden sollte) bekannt sind, die bei richtiger Wertung und richtiger rechtlicher Beurteilung den Tatbestand ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022