Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Auch das Ausnützen eines vorangegangenen unlauteren Verhaltens - hier: zuerst sittenwidriges Abwerben von Kunden, dann Entgegennahme von Aufträgen, Bewerbung um neue Aufträge und Lieferung der auf Grund der wettbewerbswidrigen Abwerbung bestellten Waren an diese Kunden - ist sittenwidrig und verstößt gegen § 1 UWG. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf gegenüber einem Dritten eingegangene rechtliche Verpflichtungen berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077721Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008