RS OGH 1971/6/22 4Ob328/71, 4Ob23/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1971
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D3f
UWG §15

Rechtssatz

Auch das Ausnützen eines vorangegangenen unlauteren Verhaltens - hier: zuerst sittenwidriges Abwerben von Kunden, dann Entgegennahme von Aufträgen, Bewerbung um neue Aufträge und Lieferung der auf Grund der wettbewerbswidrigen Abwerbung bestellten Waren an diese Kunden - ist sittenwidrig und verstößt gegen § 1 UWG. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf gegenüber einem Dritten eingegangene rechtliche Verpflichtungen berufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 328/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 328/71
    Veröff: Klimaschränke (T1) Veröff: ÖBl 1971,122
  • 4 Ob 23/06w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 23/06w
    Auch; Beisatz: Nach dem UWG kann auch die Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten verboten werden. (T2); Beisatz: Hier: Ein auf der Grundlage einer offenkundig rechtswidrigen Direktvergabe geschlossener Vertrag. (T3); Veröff: SZ 2006/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077721

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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