- 4 Ob 315/71
Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 315/71
Veröff: SZ 44/97 = ÖBl 1971,160
- 4 Ob 361/71
Veröff: SZ 44/175 = EvBl 1972/174 S 325 = GRURInt 1972,338 = ÖBl 1972,23
- 4 Ob 344/73
Beisatz: Fernsehaufführung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers öffentlich. (T1)
Veröff: SZ 47/7 = JBl 1974,577 = ÖBl 1974,73 = GRURInt 1974,383 (zustimmend Michel Walter) = ZfRV 1974 H4,296 (mit zustimmender Glosse von Hans Hoyer)
- 4 Ob 390/78
Beisatz: Radiomusik in Betriebsräumlichkeiten zur Unterhaltung von rund hundert Näherinnen. (T2)
Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
- 4 Ob 326/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 326/79
Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T3)
- 4 Ob 309/86
Beisatz: Hotel-Video. (T4)
Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 (Scolik) = GRURInt 1986,728 (Hodik) = ÖBl 1986,132 = MR 1986 H4,20 (M Walter)
- 4 Ob 347/97a
Beisatz: Hier: Hochzeitsfeier (T5)
Veröff: SZ 71/8
- 4 Ob 80/98p
Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist. (T6)
- 4 Ob 146/98v
Veröff: SZ 71/101
- 4 Ob 108/02i
Beisatz: Hier: Abspielen eines Radiogerätes im Figurstudio zur Unterhaltung der Studioleiterin und der Kunden während der Öffnungszeiten, wobei das gesendete Programm bei normalem Geräuschpegel sowohl im Empfangsraum mit Rezeption als auch im - nur durch einen Torbogen mit Vorhang davon getrennten - Behandlungsraum (in dem das Trainingsprogramm absolviert oder das Solarium benutzt wird) zu hören ist. (T7)
- 4 Ob 230/03g
nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T8)
Beisatz: Begräbnisfeier ist nicht öffentlich. (T9)
- 4 Ob 249/03a
Beisatz: Hier: Abspielen eines in der Küche aufgestellten Radiogeräts, das auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist. (T10)
- 4 Ob 131/08f
Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T11)
Beisatz: Dieser Ansicht liegt im Kern die Vorstellung zugrunde, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, der nicht mit demjenigen, der ein Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch - nicht zu vermutende - persönliche Beziehungen verbunden sei. (T12)
Beisatz: Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann für die Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG nicht genügen. (T13)
Beisatz: Vgl RS124185 und RS124186 zur Aufführung von Werken der Filmkunst und der damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts an Pflichtschulen. (T14)
Veröff: SZ 2008/133
- 4 Ob 120/10s
Vgl; Veröff: SZ 2010/103
- 4 Ob 184/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung über Fernsehbildschirm einer Sportveranstaltung in einem Wettbüro. (T15);
Veröff: SZ 2013/124
- 4 Ob 89/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T16)