Norm
MG §22 Abs5 DRechtssatz
Die Eventualmaxime für die Einwendungen des Gekündigten schließt es nicht aus, daß erst nach der Erhebung von Einwendungen bekannt gewordene weitere anspruchshemmende oder anspruchsaufhebende Tatsachen unverzüglich geltend gemacht werden können (vgl Fasching IV 652). Auf die Unzulässigkeit einer auf § 1 Abs 5 und § 22 Abs 5 MG gestützten Teilkündigung, weil die abgesonderte Benützbarkeit des nicht aufgekündigten Teils des Bestandobjekts von der kündigenden Partei nicht bewiesen worden und über die Höhe des Mietzinses für den Hausgarten keine Einigung zustande gekommen sei, kann nicht eingegangen werden, wenn entsprechende Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben wurden. Ebenso muß es dem Mieter überlassen bleiben, rechtzeitig einzuwenden, daß eine Einigung im Sinne des § 22 Abs 5 MG nicht versucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044986Dokumentnummer
JJR_19710622_OGH0002_0080OB00162_7100000_001