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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0257Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck sowie Senatspräsident Dr. Sauberer und Hofrat Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Winter, über die Anträge des TK in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, 1.) auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Dezember 1998, Zl. 1998/13/213-1, betreffend Wiedereinsetzung i. A. Übertretung der StVO 1960 und des Führerscheingesetzes, sowie
2.) auf Wiederaufnahme des diese Beschwerde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
2. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 45 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0095-6, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den oben bezeichneten Bescheid gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 31. März 1999 nicht nachgekommen war.
2. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller zwar der hg. Beschluss vom 31. März 1999, Zl. AW 99/03/0021-3, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates abgewiesen worden war, nicht aber der genannte Mängelbehebungsauftrag vom 31. März 1999 zugekommen sei. Von diesem Mängelbehebungsauftrag habe der Antragsteller erstmals durch den genannten Einstellungsbeschluss erfahren. Durch die Nichtzustellung des Mängelbehebungsauftrages habe der Antragsteller die Mängelbehebungsfrist unverschuldet versäumt. Der Einstellungsbeschluss beruhe somit auf einer nicht vom Antragsteller verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich der Antragsteller auf dieses Vorbringen und führt zusätzlich ins Treffen, dass er infolge der Nichtzustellung des Mängelbehebungsauftrages keine Kenntnis vom Verstreichen der Mängelbehebungsfrist erlangt habe, was für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG darstelle, und ihm - weil er von diesem Mängelbehebungsauftrag bis zur Zustellung des Einstellungsbeschlusses überhaupt keine Kenntnis gehabt habe - auch kein Verschulden zur Last gelegt werden könne; selbst wenn man bezüglich des Letzteren zu einem anderen Ergebnis käme, würde es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens handeln. Somit seien in seinem Fall auch die Voraussetzungen des § 46 VwGG gegeben.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge erwogen:
3.1. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist - soweit vom Antragsteller herangezogen - die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht (Z. 2).
Diese Regelung kommt hier nicht zum Tragen. Nach Ausweis des Beschwerdeaktes Zl. 99/03/0095 wurde der besagte Mängelbehebungsauftrag vom 31. März 1999 beim Verwaltungsgerichtshof am 23. April 1999 abgefertigt und nach dem Zustellrückschein dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 26. April 1999 zugestellt. Auf dem Rückschein scheint unter: "GZ" sowohl die Geschäftszahl des Beschlusses betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch die Geschäftszahl des Mängelbehebungsauftrages auf. Weiters gab die Bedienstete der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes, die die Abfertigung der in Rede stehenden Postsendung durchführte, bei einer am 7. September 1999 durchgeführten Befragung schlüssig und glaubwürdig an, dass sie dabei nach dem allgemein in der Geschäftsstelle praktizierten System vorging, nämlich die abzufertigenden Stücke jeweils in einer bestimmten Reihenfolge bzw. Position auf dem Schreibtisch anzuordnen, wobei - um Versehen hinanzuhalten - die Reihenfolge stets gleich bleibt; auch liege das Original des ihr zur Abfertigung übergebenen Mängelbehebungsauftrages nicht mehr beim Beschwerdeakt, was darauf hinweise, dass dessen Abfertigung erfolgt sei. Schließlich sei sie in ihrer bisherigen Dienstzeit mit dem Problem von Irrtümern bei der Abfertigung noch nie konfrontiert worden, es sei auch noch nie vorgekommen, dass (wie vorliegend) bei Versendung von zwei Erledigungen in einem Kuvert (wie dies durch Angabe zweier Geschäftszahlen auf dem Rückschein zum Ausdruck komme) nur eine Erledigung in das Kuvert eingelegt worden sei.
Die über diese Befragung erstellte Niederschrift sowie Kopien der für den Beschwerdeakt bestimmten Ausfertigungen des Mängelbehebungsauftrages und des Beschlusses betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Rückschein betreffend die Zustellung dieser Schriftstücke wurden dem Vertreter des Antragstellers zur Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die (ebenfalls in Kopie beigelegte) erste Seite der mit den in Rede stehenden Anträgen neuerlich vorgelegten (seinerzeit zur Zl. 99/03/0095 erhobenen) Beschwerde sowohl den Stempel "99/03/0095, AW 99/03/0021" als auch den Stempel "99/03/0256, 99/03/0257" (unter diesen letzteren Geschäftszahlen wurden die beiden Anträge protokolliert) aufweise, was den Schluss zulässt, dass diese Beschwerde dem Rechtsvertreter des Antragstellers nach ihrem erstmaligen Einlangen am 12. März 1999 beim Verwaltungsgerichtshof zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Eine solche Stellungnahme ist aber nicht erfolgt.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, dass dem Rechtsvertreter des Antragstellers der besagte Mängelbehebungsauftrag tatsächlich zukam. Sohin hat der Verwaltungsgerichtshof nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG über die Versäumung einer nach dem VwGG vorgesehenen Frist geirrt, weshalb dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. nicht stattzugeben war.
3.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ... eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (siehe den hg. Beschluss vom 17. April 1997, Zlen. 97/18/0115, 0116, m.w.H.).
Das unter Punkt 2. wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers ist zur Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht geeignet, weil die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung deren durch die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages in Gang gesetzten Ablauf voraussetzt, eine solche Zustellung aber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht erfolgt sei.
Im Übrigen wurde dem Antragsteller der in Rede stehende Mängelbehebungsauftrag nach den Ausführungen unter Punkt 3.1. ordnungsgemäß zur Verbesserung zugestellt. Ein auf dem Boden dieser Sachverhaltsfeststellung taugliches Vorbringen, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Antragsteller gehindert worden wäre, die (objektiv) in Gang gesetzte Mängelbehebungsfrist zu wahren, wurde nicht erstattet, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG war daher auch dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Oktober 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030256.X00Im RIS seit
30.01.2003