Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Der Versicherer kann sich nicht auf die Überschreitung der verlängerten Klagefrist berufen, wenn sie darauf beruht, daß die Entscheidung in dem anhängigen Strafverfahren entgegen den Erwartungen der Beteiligten erst nach Ablauf der verlängerten Klagefrist ergangen ist.
Veröff: VersR 1971,829
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104014Dokumentnummer
JJR_19710623_AUSL000_0040ZR00044_7000000_001