Norm
ABGB §431Rechtssatz
Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben (vgl JBl 1971, 305).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014