Norm
EO §35 BRechtssatz
Wenn auch § 35 Abs 3 EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen (vgl ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013