- 1 Ob 169/71
Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 169/71
- 1 Ob 199/71
Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 199/71
- 5 Ob 46/72
Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 46/72
- 1 Ob 34/72
Veröff: SZ 45/38 = JBl 1972,469
- 4 Ob 52/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 4 Ob 52/72
Veröff: SozM IAd1019 = ZAS 1973,223 (zustimmend Wresounig) = Arb 9211
- 7 Ob 613/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 613/76
Beisatz: Listige Irreführung (T1) Veröff: HS 9450
- 8 Ob 544/77
Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 544/77
Beisatz: Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss aber eingewendet werden; die bloße Behauptung der unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache reicht nicht aus. (T2)
- 1 Ob 708/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 708/77
Beisatz: Wenn er eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde hatte und glaubte, es stehe darin das seiner Meinung nach mündlich Vereinbarte. (T3)
- 8 Ob 152/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 152/79
- 8 Ob 304/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 304/79
nur: Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. (T4)
- 8 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 7/80
nur T4
- 5 Ob 512/80
Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 512/80
Beis wie T3
- 8 Ob 140/80
Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 140/80
- 8 Ob 177/80
Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 177/80
- 8 Ob 229/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 229/83
Auch; nur T4
- 1 Ob 608/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 608/84
Beisatz: Ausgeschlossen ist die Irrtumsanfechtung nur dann, wenn dem Vertragspartner die Festlegung des Vertragsinhalts überlassen wurde. (T5)
- 1 Ob 691/84
Veröff: SZ 58/69 = NZ 1987,179
- 7 Ob 639/85
Beis wie T3; Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
- 6 Ob 526/86
nur T4; nur: Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. (T6); Beisatz: Hier: Auch Arglist (T7)
- 6 Ob 529/89
- 3 Ob 522/89
- 9 ObS 42/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObS 42/94
nur T4; nur T6; Beisatz: Die Erklärung ist insbesondere anfechtbar, wenn es sich um außergewöhnliche unübliche Klauseln handelt, die durch die "Rahmenvorstellung", die derjenige von einer Urkunde haben muss, die er ungelesen unterfertigt, nicht gedeckt sind oder der Inhalt einer Urkunde in Täuschungsabsicht erschlichen wurde. (T8)
- 1 Ob 604/94
Auch; nur T4; Beisatz: Wenn er nicht vom Vertragspartner in zurechenbarer Weise vom Lesen abgehalten worden ist. (T9)
- 1 Ob 551/94
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 67/136
- 9 Ob 515/95
nur T4; nur T6; Beis wie T5
- 8 Ob 2172/96m
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2172/96m
Beis wie T3
- 4 Ob 98/97h
nur T4; nur T6
- 8 Ob 303/99p
nur T4
- 9 Ob 302/99y
nur: Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung. (T10); nur T6
- 8 Ob 300/99x
nur T4
- 9 ObA 197/01p
nur T10; Beisatz: Er hat sich dabei allfällige Fehler in der Urkunde anrechnen zu lassen. (T11)
- 1 Ob 29/01y
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 5 Ob 277/01y
Vgl; nur T10; Beisatz: Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (T12)
- 9 Ob 186/02x
Beis wie T7
- 1 Ob 30/04z
Teilweise abweichend; nur T4; Beisatz: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem; ausdrücklich abweichend von 5 Ob 289/66. (T13); Veröff: SZ 2004/53
- 1 Ob 64/04z
Auch; Beisatz: Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremdbestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung - abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen - verwehrt. (T14)
- 7 Ob 1/05f
Auch; nur T4
- 6 Ob 272/05a
Beisatz: Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihm unbekannt ist. (T15); Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (T16); Veröff: SZ 2006/19
- 9 Ob 72/07i
nur T4
- 3 Ob 111/08g
Auch; Veröff: SZ 2008/125
- 10 Ob 26/08h
Vgl auch; Beisatz: Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden. (T17)
- 3 Ob 194/10s
Auch; Beis wie T14
- 1 Ob 132/11k
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 132/11k
Auch
- 1 Ob 243/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
- 3 Ob 67/17z
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 67/17z
nur T4; Beis wie T12; Beis wie T14
- 1 Ob 112/17b
Vgl auch; Beisatz: Dies kann jedoch Schadenersatzpflichten einer Partei nicht verhindern, die unrichtige Angaben über den Inhalt der unterfertigten Unterlagen macht, auf die ihr Vertragspartner vertraut. (T18)
- 9 ObA 18/17p
Auch; Beis wie T12; Beis wie T17
- 10 Ob 35/17w
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 35/17w
Veröff: SZ 2018/9