Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Eine ausdrückliche Bestimmung, welche Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator bestellt werden kann, enthält § 22 JWG nicht. Schon allein aus diesem Grunde kann in der Ablehnung der Enthebung einer Bezirksverwaltungsbehörde keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086929Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00163_7100000_001