Norm
ABGB §1327 eRechtssatz
Bei der Berechnung des den Hinterbliebenen Entgangenen nach § 1327 ABGB sind die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erst nach Kürzung des Gesamtschadens um die Mitverschuldensquote abzuziehen. Diese Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn der Sozialversicherungsträger der kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen den Schädiger aus was immer für Gründen nicht geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031559Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0020OB00066_7100000_001