Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, III, 133/134).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021