Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Wird der Hauseigentümer von einem Straßenpassanten, der durch eine aus dem Außenfenster einer Mietwohnung des Hauses herausgefallene Fensterscheibe verletzt wurde, gemäß § 1319 ABGB in Anspruch genommen, so kann er seine Haftung nach § 1319 ABGB nicht mit der Begründung ablehnen, der Mieter habe die ihm durch § 1097 ABGB aufgetragene Mitteilung von der Schadhaftigkeit des Fensters unterlassen, dem Hauseigentümer selbst könne die ständige Überprüfung der Außenfenster nicht zugemutet werden. Die Vorschrift des § 1097 ABGB vermag nämlich den Hauseigentümer nicht von seinen ihm nach § 1096 ABGB auferlegten Verpflichtungen zu befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021085Dokumentnummer
JJR_19710629_OGH0002_0040OB00550_7100000_001