RS OGH 1971/6/29 4Ob550/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1097
ABGB §1319

Rechtssatz

Wird der Hauseigentümer von einem Straßenpassanten, der durch eine aus dem Außenfenster einer Mietwohnung des Hauses herausgefallene Fensterscheibe verletzt wurde, gemäß § 1319 ABGB in Anspruch genommen, so kann er seine Haftung nach § 1319 ABGB nicht mit der Begründung ablehnen, der Mieter habe die ihm durch § 1097 ABGB aufgetragene Mitteilung von der Schadhaftigkeit des Fensters unterlassen, dem Hauseigentümer selbst könne die ständige Überprüfung der Außenfenster nicht zugemutet werden. Die Vorschrift des § 1097 ABGB vermag nämlich den Hauseigentümer nicht von seinen ihm nach § 1096 ABGB auferlegten Verpflichtungen zu befreien.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1971 4 Ob 550/71
    Veröff: MietSlg 23209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021085

Dokumentnummer

JJR_19710629_OGH0002_0040OB00550_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten