Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Verwendung des Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken ist ein Musterbeispiel einer herabsetzenden Bildnisveröffentlichung. Das gilt auch dann, wenn der Abgebildete dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013