Norm
ZPO §519 Z1 BRechtssatz
Ist ein Rekurs nach dieser Gesetzesstelle unzulässig (hier: weil das Gericht zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand - Streitwert der Klage - entschieden hat, eintausend Schilling nicht übersteigt), ist die Frage der Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Z 7 ZPO nicht mehr zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043805Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0080OB00152_7100000_001