RS OGH 1971/6/30 8Ob152/71, 8Ob93/75, 8Ob229/76, 1Ob7/83 (1Ob8/83, 1Ob9/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1971
beobachten
merken

Norm

ZPO §519 Z1 B
ZPO §528 Abs1 F2

Rechtssatz

Ist ein Rekurs nach dieser Gesetzesstelle unzulässig (hier: weil das Gericht zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand - Streitwert der Klage - entschieden hat, eintausend Schilling nicht übersteigt), ist die Frage der Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Z 7 ZPO nicht mehr zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043805

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0080OB00152_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten