Norm
ZPO §488Rechtssatz
Die Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstrichters ersetzt nicht den Antrag auf Anordnung einer Berufungsverhandlung. Dennoch ist das Berufungsgericht verpflichtet, eine Berufungsverhandlung anzusetzen und die Beweise insoweit zu wiederholen, als es Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042143Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0050OB00088_7100000_007