RS OGH 1971/6/30 5Ob152/71, 5Ob641/78, 1Ob618/80, 4Ob518/96, 3Ob2280/96g, 5Ob285/05f, 3Ob175/08v, 4O

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Veröffentlicht am 30.06.1971
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Norm

ABGB §1358

Rechtssatz

"Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger muß Eigentum erlangt haben, was dann der Fall ist, wenn ihm das Geld übergeben oder überwiesen wurde und er es angenommen hat (3 Ob 35/63, 3Ob 44/63, vgl hiezu auch SZ 13/240).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 152/71
    Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 152/71
  • 5 Ob 641/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 5 Ob 641/78
    nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers. (T1) Beisatz: Hier: Der Bürge gleicht den offenen Schuldensaldo des Kreditnehmers aus, der gleichzeitig vom Kreditgeber aus der Haftung entlassen wird. (T2)
  • 1 Ob 618/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 618/80
    nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt. (T3)
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. (T4) Beisatz: Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung (erst) durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen. (T5) Veröff: SZ 69/40
  • 3 Ob 2280/96g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2280/96g
    nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. (T6); Beisatz: Immer muß es sich aber um eine Leistung des Bürgen an den Gläubiger der von der Bürgschaft betroffenen Forderung handeln. (T7)
  • 5 Ob 285/05f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 285/05f
    nur T1; Beisatz: Hier: Befriedigung aus der Pfandsache. (T8)
  • 3 Ob 175/08v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
    Vgl; Beis wie T8
  • 4 Ob 103/20f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 103/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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