Norm
ABGB §1358Rechtssatz
"Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger muß Eigentum erlangt haben, was dann der Fall ist, wenn ihm das Geld übergeben oder überwiesen wurde und er es angenommen hat (3 Ob 35/63, 3Ob 44/63, vgl hiezu auch SZ 13/240).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020