Norm
HGB §131Rechtssatz
Tritt eine Gesellschaft in den Stand der Liquidation, dann erlischt sie nicht schon dadurch, sondern unabhängig von ihrer Löschung oder ihrem Verbleib im Handelsregister erst mit der Beendigung der Liquidation, mag dies nun vom Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen oder ohne Konkurs nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen durchgeführt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0061815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018