Norm
MG §19 Abs2 Z5 A2Rechtssatz
Dringender Eigenbedarf wegen erforderlicher Unterbringung einer Pflegeperson und Haushaltshilfe ist gegeben, wenn die dreiundsiebzigjährige Vermieterin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand ihren einundachtzigjährigen Gatten im Krankheitsfall nicht mehr betreuen und auch die übrigen häuslichen Arbeiten ohne schwere gesundheitliche Gefahren nicht mehr dauernd verrichten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067860Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008