Norm
WEG 1948 §8Rechtssatz
Aufwendungen für eine Liegenschaft mit Wohnungen, an denen Wohnungseigentum besteht, haben gemäß § 8 Abs 1 WEG so lange sämtliche Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, als keine nach § 8 Abs 4 WEG 1975 zulässige abweichende Regelung der Verrechnung der Aufwendungen unter den Miteigentümern getroffen wurde; insbesonders ist der Verwalter der Liegenschaft nicht berechtigt, von sich aus aus Billigkeitsgründen von der Bestimmung des § 8 Abs 1 WEG 1948 abweichende Regelungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083020Dokumentnummer
JJR_19710701_OGH0002_0010OB00181_7100000_001