Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Der Inkassomandatar macht gegenüber dem Schuldner formell eine eigene, materiell gesehen jedoch eine fremde Forderung geltend. Als Kläger hat er den Überträger des erhobenen Geldanspruches, soweit dieser aus einem erhaltenen Inkassomandat abgeleitet wird, zu benennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032588Dokumentnummer
JJR_19710701_OGH0002_0010OB00176_7100000_001