Norm
RDG §57Rechtssatz
Wenn es auch allgemein bekannt ist, dass die Frist des § 270 Abs 1 StPO kaum eingehalten wird und bei Prozessen großen Umfangs auch nicht eingehalten werden kann, so stellt eine Ausfertigungsfrist von nahezu vier Jahren auch bei größter dienstlicher Beanspruchung auf jeden Fall eine Verletzung des § 57 RDG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0084456Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009