Norm
StVO §3 B1dRechtssatz
Keine Notwendigkeit, sich eines Einweisers zu bedienen, wenn die Straße so weit überblickt werden kann, daß ein sich im Ortsgebiet mit zulässiger Geschwindigkeit nähernder Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gesehen und letzterer ohne weiteres rechtzeitig anhalten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073285Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0080OB00178_7100000_001