Norm
StVO §20 IA11Rechtssatz
Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Gebot des § 20 Abs 1 StVO, die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen, und der Unfallsgefahr, dann kann aus einem solchen Verstoß eine Mithaftung für die Unfallsfolgen nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074737Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0080OB00200_7100000_001