Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Das gesetzliche Gebot des § 65 Abs 1 StVO richtet sich grundsätzlich an die Eltern. Aus der Tatsache allein, daß der Fahrradlenker noch nicht das erforderliche Alter hat, kann seine Mithaftung für die Unfallsfolgen nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027360Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0080OB00173_7100000_001